Herzlich Willkommen auf Weltverschwoerung.de

Angemeldete User sehen übrigens keine Werbung. Wir freuen uns wenn Du bei uns mitdiskutierst:

Verfassungsschutz doch keine Verfassung????

A

Anonymous

Gast
Demokratie lässt dir die entscheidung zwischen wollen und müssen.

Wisst ihr eigentlich auch WARUM wir NIE einen Volksentscheid bekommen werden?

Weil unser Grundgesetz nur so lange gilt , bis vom Volke in einer freien Wahl(Volksentscheid!!!) eine Verfassung beschlossen wird.

Ein Grundgestz lässt sich ändern, jedoch z.B. die Amerikanische Verfassung wurde noch nie geändert, da eine Verfassung als "Unantastbar" gilt.


Das Grundgesetz gilt übrigens nicht für Berlin....

Das könnt ihr im Grundgesetzt nachlesen.

Außerdem ist das Grundgesetz FÜR Deutschland, nicht VON Deutschland.
 
A

Anonymous

Gast
Hi Mr Magoo,

Das Grundgesetz sollte ursprünglich nur bis zur Wiedervereinigung Deutschlands gelten, deshalb heißt es ja auch GG und nicht etwa Verfassung (um nämlich den provisorischen Charakter zu betonen). Sieht so aus als habe man diese Tatsache nach der Wiedervereinigung "übersehen".
 

sboyli

Großmeister
10. April 2002
87
Nicht vergessen sondern unter den Tisch gekehrt. Es sollte mal im Bundestag mal beraten werden wann die Verfassung kommt aber das wurde klammheimlich unter den Tisch gekehrt. Weiß Jemand mehr darüber?
 

Amrei

Geheimer Meister
10. April 2002
375
"vergessen" wurde es ganz sicher nicht. Ist doch praktisch wenn man je nach bedarf das gesetz verändern kann...

liebe Grüße
 

Eireannach

Geheimer Meister
10. April 2002
333
wir haben in der schule gelernt, dass es zwei alternativen gabe, wie das grundgesetz außer kraft treten sollte:

a) die von magoo erwähnte

b) diejenige einer wiedervereinigung...


zu dem thema gibts von extra 2000 eine sonderausgabe, fragt mich nicht wo die abgeblieben ist, ich find sie nicht mehr....
 

hardcore

Geheimer Meister
10. April 2002
266
mit einer wiedervereinigung ist die wiederherstellung der grenzen von 1937 gemeint. das haben wir bislang noch nicht, daher auch keine verfassung.
witzig finde ich, daß die regierung der brd damals gar nicht die befugnis hatte, die 2+4 verträge zu unterzeichnen, da die brd rechtlich gesehen nicht die nachfolge des deutschen reiches ist. deshalb ist auch die abtretungserklärung der ostgebiete null und nichtig.
in mehreren urteilen hat das bvg erklärt, daß das deutsche reich nach wie vor fortbesteht.
ist das nicht geil? ich habs schon immer gewußt: die verarschen uns auf der ganzen linie !
 

Heimdall

Geselle
10. April 2002
16
da muss ich hardcore voll recht geben und das deutsche Reich oder besser was davon noch übriggeblieben ist in der BRD befindet sich immer noch mit 39 Staaten seit dem 3.September 1939 im Krieg weil wir haben am 8.Mai nur einen Waffenstillstand unterzeichnet und keine Friedensvertrag
 

hardcore

Geheimer Meister
10. April 2002
266
Salomon schrieb:
Jap ist schon sehr krass....=> www.kommissarische-regierung.de
Wenn man mal bedenkt dass Berlin dann gar nicht zu Deutschland gehört und das beste ist wie sind nicht an die Gesetzte der BRD gebunden!!!!!!! :D :D :D :D

Haba dere
ja, da war ich auch schon
ich hab gelesen, daß die sogar dem finanzamt jegliche mitarbeit verweigert, und den finanzbeamten des hauses verwiesen haben, weil dieser für einen nicht existenten regierungsapparat arbeitet. lol, was hab ich gelacht. das gesicht von dem beamten hätte ich gerne gesehen !
mehrere gerichte haben denen sogar recht gegeben !
nur geil ! :lol: :lol:
 
A

Anonymous

Gast
Hallo Leute !

Ich weiss nicht, wer Euch diesen ganzen Kram hier erzählt hat, aber davon ist 98% völliger Blödsinn und 1,9% schlicht falsch. :?

Trotz des ursprünglich provisorischen Charakters hat sich das Grundgesetz im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik als Verfassung gefestigt und bewährt (herrschende Meinung, ständige Rechtsprechung der BVerfG). Zu einem Volksentscheid aus Art. 146 GG wird es nicht kommen, da die dortige Regelung im Lichte des Art. 79 GG gesehen werden muss, der strenge Anforderungen und Limitierungen für Neuregelungen des GG/der Verfassung enthält, die im Rahmen eines Volksentscheides einzuhalten nicht möglich sind. Die Vorschrift des Art. 146 GG ändert nichts daran, dass das GG die dauerhafte Verfassung der BRD ist (allgemeine Rechtsmeinung), sie gibt keinen Auftrag zum Erlaß einer neuen Verfassung (vgl. Jarass/Pieroth Art. 146 Rn. 4) und enthält kein Grundrecht (BVerfGE 89, 155/180)

Mit dem Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands am 3.10.1990 ist es durch die souveräne und bewusste Entscheidung der deutschen Bevölkerung zur gesamtdeutschen Verfassung geworden. Mit dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes am 3.10. wurde dieser Tag anstelle des 17. Juni als Tag der Deutschen Einheit zum gesetzlichen Feiertag erklärt. Das Grundgesetz trat mit diesem Datum in den fünf neuen Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und in Ost-Berlin in Kraft. Das kann man übrigens auch ganz einfach in Art. 146 GG nachlesen ("...für das gesamte deutsche Volk gilt ...").

http://text.bundesregierung.de/frameset/ixnavitext.jsp?nodeID=4221

Zudem noch :

Die öffentliche Gewalt des Landes Berlin (West) unterlag wegen des seit 1945 bestehenden Viermächtestatus, auf dessen Beibehaltung auch die westlichen Alliierten bestanden, bis zur Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 praktisch keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Auch das Bundesverfassungsgericht war wegen dieses Vorbehaltes für Berlin nicht zuständig.

Nach dem durch den Vertrag vom 12. September 1990 über die "abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" bewirkten Fortfall des Vier-Mächte-Status verabschiedete das Abgeordnetenhaus von Berlin in seiner ersten Sitzung am 8. November 1990, unmittelbar nach dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGHG). Da Berlin trotz der Wiedervereinigung zu diesem Zeitpunkt noch kein für das ganze Land zuständiges Parlament hatte, wurde dieses Gesetz im Wege der "Parallelgesetzgebung" zugleich von der Stadtverordnetenversammlung Ostberlins verabschiedet und im Gesetz- und Amtsblatt für Berlin (Ost) veröffentlicht.

Zur "kommissarische-regierung" :

Das BVerfG zum Grundlagenvertrag:

"Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat Deutsches Reich, in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings: sozusagen; teilidentisch. Die DDR gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden."

Dieses Urteil wird auf der hp der "kommissarischen-regierung" aufgeführt und als unzulässige Argumentation wegen angeblicher Fehldeutung aufgeführt. Das Problem der "kommissarischen-regierung" ist nur, dass ihr und ihrem "Staat" schon die Staatsgewalt nach außen hin fehlt, da sie von keiner fremden Staatsregierung ernst genommen wird. Ebenso besitzt sie keine Staatsgewalt nach innen, da sie keine Macht über das Staatsvolk besitzt und ausüben kann. Dies wird allein schon aus der lächerlich geringen Anzahl ihrer "Beamten" deutlich. Auch fühlen sich die Bürger Deutschlands dem Staate der "kommissarischen-regierung" nicht verbunden, die meisten kennen ihn nicht einmal. Ein Staatsvolk besitz dieser "Staat" damit auch nicht.

Die "kommissarische-regierung" mag also de facto in den Köpfen ihrer "Mitglieder" existieren. Ihr fehlen aber sowohl das Staatsgebiet, als auch das Staatsvolk und damit 2 unabdingbare Elemente zur Bildung eines Staates : In der herrschenden Staatslehre von Georg Jellinek (1851-1911) besteht der Staat aus drei Elementen: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt (Lehre von der staatsrechtlichen Trias). Die drei Elemente bedingen sich gegenseitig: "Durch die einheitliche Staatsgewalt wird die Vielheit der Genossen zur Einheit des Volkes zusammengefaßt. Diese Einheit ist die des Staatsvolkes, der staatlich geeinten Menge. Das ist der Grund, weshalb das Volk im Rechtssinne außerhalb des Staates gar nicht denkbar, wie ja auch das Gebiet nur im Staate als dessen räumlicher Bereich möglich ist, außerhalb des Staates gedacht aber nichts als einen politisch bedeutungslosen Teil der Erdoberfläche darstellt. Solche Erkenntnis beleuchtet zugleich die große Schwierigkeit, mit der diese prinzipielle Untersuchung verknüpft ist. Die einzelnen Elemente des Staates bedingen sich nämlich gegenseitig, und es ist daher nur hypothetisch möglich, eines von ihnen zu isolieren, da jedes das andere zur Voraussetzung hat."

Zur Frage "Deutschland noch immer im Kriegszustand" :

Am 5. Mai 1990 hatten sich die Außenminister der vier Siegermächte des 2. Weltkrieges sowie die deutschen Außenminister Hans-Dietrich Genscher und Markus Meckel erstmals in Bonn getroffen, um über die äußeren Aspekte der deutschen Einheit zu verhandeln; als Prämisse galt dabei das Recht der Deutschen auf rasche Wiedervereinigung. Weitere Termine hatte es im Juni in Berlin, im April in Paris und Anfang September in Moskau gegeben.

Dort wird am 12. September auch das Abschlussdokument unterzeichnet, der "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland". Es ist eine Art Friedensvertrag ("Quasi- Friedensvertrag"), der endgültig die seit 1945 offene Deutsche Frage klärt und von dem auch die 35 KSZE-Staaten offiziell in Kenntnis gesetzt werden: Die Rechte und Verantwortlichkeiten der Siegermächte in bezug auf Deutschland als Ganzes hören auf, Deutschland erhält die volle staatliche Souveränität einschließ-lich des Rechts der freien Bündniswahl, kann also in der NATO verbleiben. Die sowjetischen Trup-pen ziehen von dem Gebiet der DDR und aus Ostberlin bis zum 31.12. 1994 ab. Die Oder/Neiße-Linie wird als polnische Westgrenze bestätigt, die sowjetischen Truppen ziehen aus Ostberlin und der DDR ab.

Der sowjetische Außenminister Eduard Schewardnadse lobt das Vertragswerk als "Schlussstrich" unter die Ergebnisse des Zweiten Weltkrieges und als Beginn einer "neuen Zeitrechnung", für Bundeskanzler Kohl ist es überdies ein "weiteres Schlüsseldatum auf dem Weg zur deutschen Einheit".
 

agentP

Ritter Kadosch
10. April 2002
5.361
Eigentlich hatten wir das schon im alten Forum, aber für die Leute, die mit der Suchfunktion nicht klarkommen:

Ist ja ein ziemlich interessanter Ansatz mit der Reichsregierung, nur leider hat sich jemand tatsächlich die Mühe gemacht die Grundlagen zu überprüfen:
Quote:
--------------------------------------------------------------------------------


(aus: Forum der kommiss. Regierung des Deutschen Reiches; geschrieben
von Frank Schmidt am 07. Februar 2001 21:39:29

Sehr geehrter Herr Bradler,

ich wende mich an Sie, weil Sie anscheinend eines der aktivsten
Mitglieder der „Kommissarischen Reichsregierung“ sind.

Zugegeben: die Informationsseite der „KRR“ hat mir zu denken gegeben.

Der Gedanke, daß die Bundesrepublik gar nicht existiert und dies
mit fast verschwörerischen Mitteln („Gleichschaltung“ der Medien
und teilweise der Justiz) verschleiert werden sollte, sprach mich als
Fan der Serie „Akte X“ schon an.

Auch erweckt Ihre Seite gerade aufgrund der Vielzahl der zitierten
Urteile, Gesetze und Verordnungen für den Laien einen
glaubwürdigen Anschein.

Andererseits jedoch macht vieles im Forum stutzig. Zu nennen seien hier
nur immer wieder ausweichende Antworten auf Fragen nach Beweisen.

Außerdem sind auf Ihrer Informationsseite schon länger
Urteile angekündigt, die „in den nächsten Tagen“
veröffentlicht werden sollen, bis heute jedoch nicht
veröffentlicht wurden.

Ich entschloß mich, der Sache mal selbst auf den Grund zu gehen
und möchte an dieser Stelle den Versuch unternehmen, Ihre
Argumentation zu entkräften.

Dies ist nicht ganz einfach, verlangte den Einstieg in eine mir bis
dato unbekannte, juristische Materie. Ob mir mein Vorhaben gelungen
ist, werden Sie selbst und die Leser dieses „offenen Briefes“ zu
beurteilen haben.

Der Einfachheit halber beschränke ich mich in meiner Argumentation
auf die Auseinandersetzung mit einigen der „Rechtsgrundlagen“ des
Deutschen Reiches, wie sie auf der „Informationsseite der
kommissarischen Regierung des Deutschen Reiches“ (www.krr-info.de)
durch den „Staatsgerichtshof“ veröffentlicht wurden.

Beginnen möchte ich mit einem Punkt, der auch für Laien
offensichtlich ist, nämlich der Behauptung

„Mit Urteil des Sozialgericht Berlin S72Kr433/93 wurde festgestellt,
daß der Einigungsvertrag ungültig ist.“

Ganz abgesehen von der Tatsache, daß ich dieses Urteil nicht in
der wohl umfangreichsten juristischen Datenbank (die der Juris GmbH)
finden konnte, was für ein Urteil mit dieser angeblichen Bedeutung
schon fast unmöglich ist, kann diese Behauptung rein rechtlich
nicht den Tatsachen entsprechen.

Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, wie es bei den
Juristen wohl heißt.

Blicken wir also ins Grundgesetz, hier speziell auf Artikel 100:

Absatz 1:

„Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei
der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das
Verfahren auszusetzen und [...] die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.“

Lassen wir die Frage, warum sich ein Sozialgericht mit der
Gültigkeit des Einigungsvertrages befassen sollte, einmal
außen vor. Art. 100 I GG zeigt jedenfalls, daß die Gerichte
verpflichtet sind, zweifelhafte Rechtsgrundlagen dem BVerfG zur
Entscheidung vorzulegen (sog. „konkrete Normenkontrolle“).

In Deutschland ist es, anders als in den USA, mithin nicht
möglich, daß ein Richter einer untersten Instanz über
die Gültigkeit von Bundesrecht entscheiden kann.

Das Sozialgericht Berlin hatte demzufolge gar keine Kompetenz, den
Einigungsvertrag als nichtig zu erkennen. Sollte es das trotzdem getan
haben, ist dieses Urteil wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz
unwirksam.

Nun mögen Sie einwenden, daß der Einigungsvertrag doch gar
kein Gesetz, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag sei und daher
Art. 100 I GG gar nicht gelten kann.

Dann halte ich Ihnen Artikel 100 II GG entgegen:

„Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des
Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie
unmittelbare Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt
(Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.“

Ein Blick ins Gesetz...

Somit dürfte klar geworden sein, daß ein Sozialgericht (es
ist übrigens die unterste Instanz in der Sozialgerichtsbarkeit;
vergleichbar in etwa mit einem Amtsgericht) nicht über die
Gültigkeit von Bundes- und/oder Völkerrecht zu entscheiden
hat.

Eigentlich wollte ich mich in dieser Argumentation lediglich auf Ihre
„Rechtsgrundlagen“ beziehen.

Trotzdem möchte ich an dieser Stelle kurz auf das Interview mit
Ihrem „Generalbevollmächtigten“ Ebel im „Magazin 2000+“ eingehen,
weil es meine Argumentation sogar noch stützt.

Er spricht dort im Zusammenhang mit dem o.g. Urteil des Berliner
Sozialgerichts davon, daß die Klage als unzulässig
abgewiesen wurde, da sich das Gericht als sachlich unzuständig
erklärte.

Dann ist mir erst recht nicht verständlich, wie es zu der
Behauptung kommen kann, das Berliner Sozialgericht habe den
Einigungsvertrag als ungültig erkannt. Denn wenn ein Gericht sich
für sachlich unzuständig erklärt, kann es logischerweise
auch „in der Sache“ kein Urteil fällen.

Ich denke, es dürfte jetzt jedem klar sein, daß das Berliner
Sozialgericht im o.g. Urteil rein gar nichts über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit des Einigungsvertrag sagen
konnte und auch nicht gesagt hat.

Dies war der einfache Teil der Argumentation. Nun begeben wir uns etwas
tiefer in den juristischen Dschungel.

Kernpunkt Ihrer „Rechtsgrundlagen“ ist die Behauptung:

„Der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland („2+4 Vertrag“) vom 12.09.1990 ist nichtig, da weder ein
besatzungsrechtliches Provisorium Bundesrepublik Deutschland, noch ein
besatzungsrechtliches Provisorium Deutsche Demokratische Republik
über die Grenzen Deutschlands verhandeln kann. Deshalb wurde
dieser Vertrag im ´Übereinkommen zur Regelung bestimmter
Fragen in bezug auf Berlin´ vom 25.09.1990 aufgehoben.“

Hier ist es zunächst unabdingbar, ein paar Daten
geradezurücken.

1. Der sog. „2+4-Vertrag“ wurde zwar, wie Sie richtig bemerken, am
12.09.1990 geschlossen. In Kraft trat er jedoch erst am, man
möchte es kaum glauben, 15. März 1991 (vgl. BGBL. II (1990),
S. 1317 (Artikel 2) und BGBL. II (1991), S. 587)! Dies deshalb, weil
ihm erst die Parlamente aller beteiligten Länder zustimmen
mußten.

2. Der Vertrag zur „Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“
wurde zwar erst am 25.09.1990 geschlossen, mithin nach dem
„2+4-Vertrag“. In Kraft trat er jedoch bereits am 03. Oktober 1990 –
also lange v o r dem „2+4-Vertrag“ (vgl. BGBL II (1990), S. 1273).

Daher kann schon denknotwendig der „Berlin“-Vertrag nicht den
„2+4-Vertrag“ aufgehoben haben, weil letzterer zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des „Berlin“-Vertrages noch gar keine Rechtskraft
entfaltet hatte.

Eine weiterer Punkt Ihrer „Rechtsgrundlagen“ ist die Leugnung der
Souveränität der Bundesrepublik Deutschland:

„Im Bundesgesetzblatt II 1990 auf Seite 1274 heißt es im Pkt. 6
der Präambel: Die... deutsche Souveränität in bezug auf
Berlin wird nicht berührt. Im Artikel 2 heißt es: Alle
Rechte und Verpflichtungen der alliierten Behörden bleiben in
jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft. Im Artikel 4 heißt
es: Alle Urteile und Entscheidungen der alliierten Behörden
bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtswirksam und
rechtskräftig. Das heißt, alle Vorbehaltsrechte der
Alliierten in bezug auf Berlin und Deutschland bleiben weiter in Kraft
und Deutschland verfügt weiterhin über keine
Souveränität.“

Sie zitieren also offensichtlich aus dem „Berlin“-Vertrag, der sich im
BGBL II (1990) auf S. 1274 befindet.

Allerdings unterschlagen Sie dabei den fünften Punkt der
Präambel desselben Vertrages. Dort heißt es:

„In Anerkennung der Tatsache,... daß das vereinte Deutschland
volle Souveränität über seine inneren und
äußeren Angelegenheiten haben wird“.

„Haben wird!“, werden Sie jetzt entgegnen, Herr Bradler. „Das deutet
auf ein Ereignis in der Zukunft! Damit ist noch nichts über die
Souveränität bewiesen!“

Recht haben Sie!

Werfen wir einen Blick in die Zukunft, nämlich auf den
„2+4-Vertrag“, der, wir erinnern uns, n a c h (!) dem „Berlin“-Vertrag
in Kraft trat, also in der Zukunft.

Denn in diesem Vertrag wird unzweifelhaft deutlich, daß das
vereinte Deutschland souverän ist.

Hier steht zunächst als Punkt 13 der Präambel:

„in Anerkennung dessen, daß dadurch und mit der Vereinigung
Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte
und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und
Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren“ (BGBL. II (1990), S.
1320; siehe auch Artikel 7 Abs 1 auf S. 1324).

Und weiter im Artikel 7, Absatz 2:

„Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle
Souveränität über seine inneren und äußeren
Angelegenheiten.“ (BGBL. II (1990), S. 1324).

Nicht umsonst wird übrigens der „2+4-Vertrag“ auch als
„Souveränitätsvertrag“ bezeichnet.

Nun, Herr Bradler, wie denken Sie jetzt über die
Souveränität der Bundesrepublik?

Kaum bleibt man in der richtigen chronologischen Reihenfolge, erweisen
sich Ihre sog. „Rechtsgrundlagen“ als Makulatur.

Hinweisen möchte ich noch darauf, daß Deutschlands Grenzen
im „2+4-Vertrag“ ebenfalls endgültig festgelegt wurden (Art. 1).
Die zwischen dem vereinten Deutschland und der Republik Polen
bestehende Grenze wurde, wie von Art 1 II gefordert, durch einen
völkerrechtlich bindenden Vertrag festgelegt (BGBL II (1991), S.
1328 ff.).

Ich höre bereits Ihren Einwand, Herr Bradler, daß das alles
irrelevant sei.

Schließlich hätten nach Ihren „Rechtsgrundlagen“ die beiden
„Deutschlands“ gar keine Vollmacht gehabt, den „2+4-Vertrag“ zu
unterzeichnen (oder, wie es in Ihren, bereits oben zitierten,
„Rechtsgrundlagen“ steht „da weder ein besatzungsrechtliches
Provisorium Bundesrepublik Deutschland, noch ein besatzungsrechtliches
Provisorium Deutsche Demokratische Republik über die Grenzen
Deutschlands verhandeln kann“) und außerdem:

„Das Deutsche Reich ist nicht untergegangen! Die Existenz des Staates
Deutsches Reich ist völkerrechtlich und mit
Bundesverfassungsgerichtsurteilen (u.a. 2BvL6/56, 2Bvf1/73 und
2BvR373/83) unwiderruflich festgestellt.“

Richtig ist zunächst, daß das BVerfG tatsächlich solche
Urteile gefällt hat.

Die korrekte Fundstelle für das Urteil, welches auf der
krr-info-Seite als Scan zu sehen ist lautet übrigens BVerfGE 36,
S. 1 ff. und nicht, wie von Ihnen sicher versehentlich dargestellt
BVerfGE 35, 257.

Allerdings stammen diese Urteile alle aus einer Zeit weit vor der
Wiedervereinigung, das o.g. zum Beispiel aus dem Jahre 1973.

Doch, um eine Floskel anzubringen: Zeiten ändern sich.

Aus dem Bundesgesetzblatt (a.a.O.) kann man entnehmen, daß
Hans-Dietrich Genscher „für die Bundesrepublik Deutschland“ und
Lothar de Maizière „für die Deutsche Demokratische
Republik“ den „2+4-Vertrag“ unterzeichneten.

Ich zitiere nun aus einem Aufsatz von Professor Dr. Dieter Blumenwitz,
nachzulesen in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) 1990 auf den
Seiten 3041 ff.:

„Die beiden deutschen Staaten handelten nur im eigenen Namen und nicht
als Vertreter Deutschlands [...]. Gem. Art 8 I 2 des Vertrages hat dann
jedoch die Ratifikation 'auf deutscher Seite durch das vereinte
Deutschland' zu erfolgen; der Vertrag soll 'für das vereinte
Deutschland' in Kraft treten (Art. 9 S. 1) und 'daher für das
vereinte Deutschland' auch gelten (Art. 8 I 2).[...]

Politisch soll durch die gewählte Verfahrensweise sichergestellt
werden, daß Brüche und Verwerfungen in den
zwischenstaatlichen Beziehungen, wie sie in Fällen von
Staatensukzession vorkommen können, vermieden werden. Es ist zwar
ungewöhnlich, daß ein Rechtssubjekt als 'Verhandlungsstaat'
den Vertragstext abfaßt und annimmt, ein anderes Rechtssubjekt
aber seine Zustimmung bekundet, durch den Vertragstext gebunden zu
sein; es ist jedoch grundsätzlich möglich, daß ein
Staat einer vertraglichen Regelung zustimmt und rechtlich gebunden
wird, obgleich er nicht 'Verhandlungsstaat' war. [Vgl. Wiener
Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
23.5.1969...]“ (Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041)

Bis hierhin klingt alles typisch juristisch: staubtrocken und
langweilig.

Ich mußte es aber zitieren, um die Ausgangssituation klar zu
machen (bzw. mindestens den Versuch dafür zu unternehmen).

Doch ich verspreche Ihnen, daß es umgehend interessanter wird.

Prof. Dr. Blumenwitz fährt fort:

„Die Logik der Identität der (alten) Bundesrepublik Deutschland
mit dem Völkerrechtssubjekt 'Deutsches Reich' (Deutschland als
Ganzes) und das Konzept des Beitritts der DDR zum Grundgesetz
(Inkorpotation) hätten auch direkte Wege zum Ziel der Bereinigung
der Kriegs- und Nachkriegszeit aufgezeigt. Zu bedenken war aber,
daß das stringente Identitätskonzept der Bundesrepublik der
50er Jahre auch von ihren Verbündeten nie voll akzeptiert worden
war, daß das BVerfG die Identitätsaussage auf eine den
damaligen Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkte
„Subjektsidentität“ reduzierte und daß für den
'2+4'-Prozeß nur das Wiedervereinigungsmodell der
Teilordungslehre, aufbauend auf der rechtlichen Gleichordnung von
Bundesrepublik und DDR, in Betracht kommen konnte. [...] Dies
schließt die rechtliche Identität des vereinten Deutschlands
mit der (alten) Bundesrepublik Deutschland und mit dem Deutschen Reich
nicht aus“ (Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041, 3042).

Wichtig ist vor allem der letzte Satz.

Und da das jetzt wirklich nicht leicht zu verstehen war, fasse ich es
kurz mit meinen eigenen Worten zusammen: das Deutsche Reich existiert
nicht mehr! Es gibt stattdessen einzig und allein die (vereinte)
Bundesrepublik Deutschland!

In „Frontal“ käme an dieser Stelle ein unvermeindliches „Noch
Fragen, Kienzle?“

„Ja, Hauser“, müßte die Antwort lauten. „Was ist denn mit
den angeblich so zahlreichen Urteilen, welche die Existenz der
'Kommissarischen Reichsregierung' anerkennen?“

Wie heißt es so schön in den „Rechtsgrundlagen“ der
„Kommissarischen Reichsregierung“:

„Die Existenz der Kommissarischen Reichsregierung ist u.a. durch Urteil
des Sozialgerichts Berlin S/56Ar239/92 und u.a. durch Urteil des
Landessozialgerichts Berlin L14Ar50/92 festgestellt“.

Diese Urteile, Herr Bradler, sind auch für mich ein kleines
Rätsel, weil auf Ihren Internetseiten nicht der volle Urteilstext
veröffentlicht ist, sondern nur das sog. „Rubrum“, also die
Einleitung.

Daher muß ich an dieser Stelle erst- und letztmals den Pfad
gesicherter Informationen verlassen und spekulieren – leider.
Spekulieren darüber, wie es zu solchen Gerichtsurteilen bzw.
-beschlüssen gekommen sein kann.

Nehmen wir an, ich würde mich als Botschafter Spock des Planeten
Vulkan ausgeben und vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die
Bundesrepublik klagen, weil sie keine diplomatischen Beziehungen mit
meinem Heimatplaneten unterhält.

Das Verwaltungsgericht wird die Klage prüfen und feststellen,
daß es den Planeten Vulkan nur in der Phantasie einiger
SciFi-Fans gibt.

Daher würde es einen Beschluß erlassen, in dem in etwa
folgendes im Rubrum stünde:

„In dem Rechtsstreit des Planeten Vulkan, Erdbotschafter Spock, ...
gegen...“

Danach würde jedoch zu lesen sein, daß die Klage
kostenpflichtig (für mich) abgewiesen wird, wegen „Nichtexistenz“
der klagenden Partei.

Ich könnte nun allerdings das Rubrum auf meiner Homepage
veröffentlichen, um der Welt weiszumachen, das Verwaltungsgericht
Berlin hätte die Existenz des Planeten Vulkan festgestellt und
mich als dessen Botschafter ausgewiesen.

Sehen Sie, worauf ich hinaus möchte?

Jeder könnte in Deutschland unter einer Phantasiebezeichnung vor
Gericht gehen, auch als „Kommissarische Reichsregierung unter Anweisung
und Schutz der USA“.

Die Gerichte sind verpflichtet, solche Klagen zu bearbeiten, sie
abzuweisen – und das sogar per Urteil bzw. Beschluß.

Nachzulesen ist dies zum Beispiel in den gängigen Lehrbüchern
und Kommentaren zur Zivilprozeßordnung, wie z.B. im
Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 2. Auflage 2000, vor §
50 Rdnr. 26 oder Thomas-Putzo, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 1999,
Rdnr. 13 zu § 50.

Selbst der BGH hatte Fälle bzgl. der Nichtexistenz von
Prozeßparteien zu entscheiden (vgl. nur BGHZ 24, S. 91, 94).

Diesen Punkt könnten Sie, Herr Bradler, jedoch ganz einfach
entkräften, indem Sie auch den Rest der betreffenden Urteile im
Internet veröffentlichen, so daß nicht nur ich erkennen
kann, ob die jeweiligen Gerichte tatsächlich irgendwo in ihren
Urteilsgründen schreiben: „Ja, die Kommissarische Reichsregierung
existiert!“.

Dies würde in mir zwar Zweifel am Rechtsverständnis der
betreffenden Richter wecken, doch damit müßte ich wohl
leben.

Übrigens: auf gleiche Weise könnte ich ein Grundstück
und/oder Gebäude als „Botschaftssitz“ bezeichnen lassen. Ich
würde in meiner Klage gegen die Bundesregierung einfach schreiben,
ich sei „Botschafter Spock, vom Planeten Vulkan, wohnhaft in der
Erd-Botschaft des Planeten unterhalb der Reichstagskuppel“.

Und schon taucht diese Bezeichnung im Rubrum eines Beschlusses oder
Urteils auf.

Jetzt könnten Sie, Herr Bradler, einwenden, daß ich selbst
mich in meiner Argumentation auf ein Urteil beziehe, das gerade nicht
wegen „Nichtexistenz“ der klagenden Partei gefällt wurde, sondern
wegen sachlicher Unzuständigkeit (o.g. Urteil des Berliner
Sozialgerichts, angeblich zum Einigungsvertrag).

Dann sei Ihnen entgegengehalten, daß es unsere Gerichte gerne
bequem haben. Aus eigener Erfahrung weiß ich zu berichten,
daß man bei Gericht in einer Klage nach Gründen sucht, aus
denen sie vielleicht abgewiesen könnte. Ein einziger Grund reicht
dabei für eine Klageabweisung aus.

Dabei sieht das Gericht immer zuerst nach, ob es überhaupt
sachlich zuständig ist. Denn: warum soll es sich Gedanken
über einen Fall machen, den es gar nicht verhandeln darf?

Stellt das Gericht fest, daß es sachlich unzuständig ist,
wird es die Klage bereits aus diesem Grund als unzulässig abweisen
und sich über Existenz und/oder Nichtexistenz der klagenden Partei
keine Gedanken mehr machen.

Falls Sie über diese Praxis nachlesen möchten, können
Sie das in den oben zitierten Kommentaren zur ZPO tun.

Aber auch hier hilft bereits ein Blick ins Gesetz, zum Beispiel in das
Gerichtsverfassungsgesetz, das die allgemeinen Regeln über die
Zuständigkeiten formuliert oder in die diversen
Prozeßordnungen, in denen diese allgemeinen Regeln konkretisiert
werden (vgl. zum Beispiel §§ 1, 280, 281 ZPO).

Somit sind die wichtigsten Punkte Ihrer „Rechtsgrundlagen“, Herr
Bradler, ad absurdum geführt.

Dennoch möchte ich noch kurz auf Ihren Hinweis betreffend Artikel
146 GG eingehen:

„Im Artikel 146 des Grundgesetzes heißt es: 'Dieses Grundgesetz,
das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage,
an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in
freier Entscheidung beschlossen worden ist.'“

In der Tat ist Artikel 146 GG heftig umstritten gewesen.

Manche nahmen ihn zum Anlaß, das Grundgesetz als
„Dauerprovisorium“ zu bezeichnen.

Dies geschah allerdings zu einer Zeit kurz nach der Wiedervereinigung.

Und, wie oben bereits erwähnt: Zeiten ändern sich.

Ganz deutlich ist dies zum Beispiel bei Professor Dr. Michael Sachs
nachzulesen, der in der „Juristischen Schulung“ (JuS) von 1991 auf
Seite 985, 991 schreibt:

„Das Grundgesetz ist im vereinten Deutschland kein Dauerprovisorium,
aber auch noch nicht endgültige Verfassung; es wird dies jedoch in
wenigen Jahren sein, wenn es bis dahin nicht durch eine neue Verfassung
gemäß Art. 146 des Grundgesetzes ersetzt worden ist.“

Mit „in wenigen Jahren“ meint Professor Dr. Sachs „also etwa in dem
Zeitraum von zwei Jahren, den Art. 5 EinigungsV vorsieht“ (Sachs, JuS
1991, S. 985, 991).

Herr Bradler, wissen Sie zufällig, ob in einem Zeitraum von
inzwischen 10 Jahren ein neues Grundgesetz das alte, d.h., zur Zeit
bestehende, abgelöst hat? Mir ist davon nichts bekannt.

Folglich dürfte man Artikel 146 GG als obsolet betrachten.

Nun wäre es langsam an der Zeit für ein Fazit.

Auch wenn Sie es nur schwer ertragen werden, Herr Bradler, das Deutsche
Reich, für das Sie glauben zu arbeiten, ist, wie ich hoffentlich
verständlich genug nachgewiesen habe, weder de facto noch de jure
existent.

Wir (Sie und ich und sicher der Großteil der Leser dieses Forums)
leben in der Bundesrepublik Deutschland, sind deren Gesetzen
unterworfen, haben allerdings auch unserseits Ansprüche gegen
diesen Staat.

Es mag perfektere Demokratien geben, Staaten, in denen es nicht
möglich ist, daß ein „Polizistenprügler“ zum
Außenminister aufsteigt. Doch es gab und gibt auch auch Staaten,
in denen das Wort „Demokratie“ ebenso ein Fremdwort ist wie das der
„Menschenwürde“ oder der „Freiheit“.

Ich jedenfalls bin nicht unzufrieden damit, Bürger der
Bundesrepublik Deutschland zu sein – man möge es mir nachsehen.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Schmidt


--------------------------------------------------------------------------------
 
A

Anonymous

Gast
ja, ich möchte dir auch danken. es ist eben wichtig, dass man nicht gleich gierig nach allem greift, was sich ganz lustig und -zunächst- glaubwürdig anhört. vielmehr sollte man zunächst einmal die fakten hinterfragen.

p.s.: außerdem bin ich jetzt wieder in meinen vorhaben bestärkt, jura zu studieren! :wink:
 
A

Anonymous

Gast
@ 2Face :

Ein Rat von mir :

überlegs Dir gut ! Es ist bretthart und es dankt Dir am Ende kaum einer.
 
A

Anonymous

Gast
@ Marty:

Was meinst Du mit bretthart? Das Büffeln? Ja, mag sein, aber ich finde juristische Themen einfach spannend. Und wenn man das Richtige damit anfängt, wird's einem auch jemand danken 8) .
 

truth-searcher

Vollkommener Meister
17. April 2002
565
@2Face: Ich schließe mich Martys Warnung an!! Überleg Dir das SEEEEEHHHR gut! Es ist wirklich bretthart! Und juristische Themen können auch äußerst trocken und unspektakulär sein (Und das sind sie leider auch in 90 % der Fälle).

Das Studium ist noch machbar, aber spätestens beim 1. Examen kommt der Knüppel mit der Überforderungskeule (Fast jeder Professor wird sogar öffentlich zugeben, daß der geforderte Examensstoff aufgrund seiner Komplexität gar nicht vollständig beherrscht werden kann!!)

Und nachdem Du hunderte von strafrechtlichen Theorienstreits oder Definitionen auswendig gelernt (z.B. Gesundheitsbeschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands - na super!), und die Nächte mit Alpträumen über Kondiktion im 3-Personenverhältnis (hat NICHTS mit Sexspielchen zu tun) verbracht hast, fällt Dir vielleicht irgendwann die Antwort auf die Frage "Warum studiere ich bloß Jura?" nicht mehr ein!

Und auch wenn Du es mal geschafft hast, hast Du trotzdem immer noch Zehntausende von Kollegen, die auch alle versuchen "damit das Richtige anzufangen", damit es ihnen jemand dankt.

Nichts ist unmöglich (ich habs ja auch irgendwie geschafft), aber überleg Dir das sehr sehr gut!

Alles Gute für Deine Entscheidung

Truth-searcher
 
Oben Unten