Sonsee
Noachite
- 1. Juni 2016
- 3.327
Natürlich nicht, denn das würde die Gemeinde ja niemals tun.Grundsätzlich hat die Gemeinde die Möglichkeit, Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen zu beschlagnahmen und nutzt diese auch. „Aber es muss kein Vermieter Angst haben, dass wir jetzt an seine leerstehende Wohnung gehen“, betonte Bürgermeisterin Birgit Tupat bereits im Juli diesen Jahres.
Wenn der Vermieter einverstanden ist zu vermieten, warum muss man dann die Wohnung beschlagnahmen?Grundsätzlich geschehe eine solche Beschlagnahmung in Nachrodt-Wiblingwerde nur, wenn der Vermieter damit einverstanden sei. Durch eine Beschlagnahmung ergäben sich nämlich für beide Seiten gewisse Vorteile, von denen vor allem der Vermieter profitiere.
https://lokaldirekt.de/news/thema-des-tages-2-einvernehmliche-vereinbarungenInsbesondere bekomme dieser dadurch eine gewisse Sicherheit. „Wir übernehmen die Wohnung renoviert und übergeben sie auch garantiert wieder renoviert“, sagte Bürgermeisterin Birgit Tupat. Des Weiteren müsse sich die Behörde zeitgleich mit der Beschlagnahmung auch gegenüber dem Vermieter verpflichten, eventuell aufgelaufene Mietschulden und zukünftige Mieten ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme für den Mieter zu zahlen. Damit sei gewährleistet, dass jemand für entstehende Mietschulden aufkomme. Für die Gemeinde sei ein Vorteil, dass beispielsweise keine Kaution hinterlegt werden müsse und auf gewisse Fristen verzichtet werden kann. Außerdem müssten beispielsweise für Wohnungen der Baugenossenschaft keine Anteile gezeichnet werden.
Der Vorteil soll also darin liegen, dass die Gemeinde keine Kaution für eine beschlagnahmte Wohnung bezahlen muss?
Muss ich nun als Eigentümer oder auch als Mieter von Wohnraum befürchten, dass die Behörden dort gegen meinen Willen Flüchtlinge unterbringen?
Für Eigentümer gilt, dass
Warum wurden noch nie Wohnungen für Obdachlose beschlagnahmt, erfrieren die hier im Winter etwa nicht?das ihre im Eigentum stehenden Immobilien allenfalls nur dann zur Unterbringung von Flüchtlingen verwendet werde dürfen, wenn der betreffliche (Wohn)Raum leerstehend ist. Ansonsten bestünde nämlich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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