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was kostet gerechtigkeit

forcemagick

Ritter der Sonne
12. Mai 2002
4.641
.... nun ziemlich viel.
wer nicht viel hat, für den wird ein rechtsstreit fast schon unmöglich.
doch halt...
da gibt es doch eine prozesskostenbeihilfe für diejenigen, die klagen wollen, aber es sich nicht leisten können.
besonders interessant ist das wenn man sich von einer behörde wie der agentur für arbeit fürchterlich verschaukelt und bedrängt sieht.

doch das nun wiederum kostet ebenfalls viel, allerdings nun den staat.

das kann so nicht weitergehen dachte man sich an entsprechender stelle

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Änderung der kostenrechtlichen Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes, um die bereits gegebene Eingangs- und Kostenflut der
sozialgerichtlichen Verfahren bewältigen und zumutbare Verfahrenslaufzeiten
gewährleisten zu können. Die Lösung des Problems der bereits gegenwärtig
hohen Belastung der Sozialgerichtsbarkeit ist dringlich, da der Bereich der
Zuständigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit auf Grund jüngerer Gesetzesänderun-
gen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 noch erheblich anwachsen wird.

http://www.erlacher-hoehe.de/Arbeitsdateien_ Web/Sozialgerichtsgesetz_BTD16-1028.pdf

Die Justizministerinnen und -minister haben sich – gestützt auf Empfehlungen
der sozialgerichtlichen Praxis und des Bundesrechnungshofes – in ihrer
73. Konferenz vom 10. bis 12. Juni 2002 in Weimar dafür ausgesprochen, im so-
zialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von allen Rechtsschutz Suchenden so-
zialverträgliche Gerichtsgebühren in pauschalierter Form zu erheben. Dieser
Forderung haben sich die Finanzministerinnen und -minister in der Finanzmi-
nisterkonferenz vom 27. März 2003 in Berlin angeschlossen. Der Gesetzentwurf
sieht daher die Einführung von sozialverträglich bemessenen Pauschalgebühren
vor, die im Unterliegensfalle auch von Versicherten, Leistungsempfängern und
Behinderten zu zahlen sind. Diese Gebühren sollen zusätzlich zu den Pauschal-
gebühren erhoben werden, die bereits nach geltendem Recht von den am Verfah-
ren beteiligten Sozialleistungsträgern zu entrichten sind. Das Sozialstaatsprinzip
und die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgewährleistungen bleiben gewahrt.
Durch die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird sicherge-
stellt, dass bei hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens auch
diejenigen Kläger sozialgerichtlichen Rechtsschutz erlangen können, denen es
nach ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht zumutbar ist, die Ge-
richtsgebühren zu tragen.

zumutbar allerdings ist in einem land in dem ja schon so einiges als zumutbar gilt was andere ( meist die betroffenen ) vollkommen anders sehen ein sehr relativer begriff...
bei einem empfänger von alg II etwa dürfte die zumutbarkeit derartig schnell das maß des zumutbaren und leistbaren überschritten haben, dass aus dem zumutbaren ein echter hinderungsgrund wird.



Die Leistungen der Prozesskostenhilfe sind daher auf das verfassungsrechtlich gebotene
Maß zu begrenzen. Dazu sind drei Gruppen von Maßnahmen vorgesehen:
- Zum einen werden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
korrigiert, um der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegenzuwirken.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
- 2 -
- Im Mittelpunkt der Maßnahmen steht eine angemessene Erhöhung der Eigenbeteiligung
der bedürftigen Partei an den Prozesskosten innerhalb der verfassungsrechtlichen
Grenzen. Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über
das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum hinausgeht, sollen Prozesskostenhilfe
künftig nur noch als Darlehen erhalten, das durch Zahlungen aus
ihrem einzusetzenden Einkommen und Vermögen vollständig zurückzuzahlen
ist.
- Schließlich werden die Vorschriften über das Verfahren verbessert, um sicherzustellen,
dass die für den Bezug von Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einheitlich und zutreffend
erfasst werden.

http://www.erlacher-hoehe.de/Arbeitsdateien_ Web/PKHBegrenzG.pdf

http://www.erlacher-hoehe.de/

na prost mahlzeit
 

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